AVFiG vom 19. März 2004
Verordnung zur Ausführung des
Fischereigesetzes für Bayern
(AVFiG )
Vom 04. November 1987, zuletzt geändert am 07.August 2002.
Hier mit der Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 19.März 2004
Änderungen ab 01.01.2005
§ 1 Erteilung des Fischereischeins
(1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). 2Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
(3) (aufgehoben)
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2Für den nach Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (Ausschlußfrist). 2Für die Anmeldung ist der von der Landesanstalt für Landwirtschaft herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. 3Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. 4Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. 5Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 4 Prüfungsgebühr
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. 2In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, daß Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70 Lebensalter der antragstellenden Person
5
x 40 20v.H. = Fischereiabgabe in €
Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ € 35.- FiSch. Geb.)
|
|
Lebensalter bei Zahlung
|
Betrag in € (Euro)
|
|
14 - 22
|
300
|
|
23 - 27
|
288
|
|
28 - 32
|
256
|
|
33 - 37
|
224
|
|
38 - 42
|
192
|
|
43 - 47
|
160
|
|
48 - 52
|
128
|
|
53 - 57
|
96
|
|
58 - 62
|
64
|
|
63 - 67
|
32
|
|
|
Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.
(5) (aufgehoben)
§ 8a Erhebungsverfahren
1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
§ 8b
(aufgehoben)
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle
|
Nr.
|
Art
|
Schonzeit
|
Schonmaß
|
|
1.1
|
Flußneunauge, Lampetra fluviatilis
|
ganzjährig
|
- -
|
|
1.2
|
Bachneunauge, Lampetra planeri
|
ganzjährig
|
- -
|
|
1.3
|
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.
|
ganzjährig
|
- -
|
|
1.4
|
Meerneunauge
|
ganzjährig
|
- -
|
|
2.1
|
Stör, Acipenser sturio
|
ganzjährig
|
- -
|
|
2.2
|
Sterlet, Acipenser ruthenus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
3.
|
Maifisch, Alosa alosa alosa
|
ganzjährig
|
- -
|
|
4.1
|
Lachs, Salmo salar
|
ganzjährig
|
- -
|
|
4.2
|
Bachforelle, Salmo trutta forma fario
|
1.10. 28.2.
|
26
|
|
4.3
|
Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris
|
1.10. 28.2
|
60
|
|
4.4
|
Meerforelle
|
ganzjährig
|
- -
|
|
4.5
|
Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss
|
15.12. 15.4.
|
26
|
|
4.6
|
Bachsaibling, Salvelinus fontinalis
|
1.10. 28.2
|
20
|
|
4.7
|
Seesaibling, Salvelinus alpinus
|
1.10. 28.2
|
30
|
|
4.8
|
Huchen, Hucho hucho
|
15.2. 31.5.
|
70
|
|
5.1
|
Blaufelchen, Coregonus wartmanni
|
15.10. 31.12.
|
30
|
|
5.2
|
Gangfisch, Coregonus macrophthalmus
|
15.10. 31.12.
|
30
|
|
5.3
|
Sandfelchen, Coregonus fera
|
15.10. 31.12.
|
30
|
|
5.4
|
Kilch, Coregonus acronius
|
ganzjährig
|
- -
|
|
6.
|
Asche, Thymallus thymallus
|
1.1. 30.4.
|
35
|
|
7.1
|
Rotauge, Rutilus rutilus
|
- -
|
- -
|
|
7.2
|
Frauennerfling, Rutilus pigus virgo
|
1.3. 30.6.
|
30
|
|
7.3
|
Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.4
|
Moderlieschen, Leucaspius delineatus
|
- -
|
- -
|
|
7.5
|
Hasel, Leuciscus leuciscus
|
- -
|
- -
|
|
7.6
|
Aitel, Leuciscus cephalus
|
- -
|
- -
|
|
7.7
|
Strömer, Leuciscus souffia agassizi
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.8
|
Nerfling, Leuciscus idus
|
- -
|
30
|
|
7.9
|
Elritze, Phoxinus phoxinus
|
- -
|
- -
|
|
7.10
|
Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus
|
- -
|
- -
|
|
7.11
|
Schied, Aspius aspius
|
- -
|
40
|
|
7.12
|
Schleie, Tinca tinca
|
- -
|
26
|
|
7.13
|
Nase, Chondrostoma nasus
|
1. 3. - 30.4.
|
30
|
|
7.14
|
Gründling, Gobio gobio
|
- -
|
- -
|
|
7.15
|
Steingreßling, Gobio uranoscopus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.16
|
Barbe, Barbus barbus
|
1.5. 15.6.
|
40
|
|
7.17
|
Mairenke, Chalcalburnus chalcoides mento
|
- -
|
- -
|
|
7.18
|
Laube, Alburnus alburnus
|
- -
|
- -
|
|
7.19
|
Schneider, Alburnoides bipunctatus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.20
|
Güster, Blicca bjoerkna
|
- -
|
- -
|
|
7.21
|
Brachse, Abramis brama
|
- -
|
- -
|
|
7.22
|
Zobel, Abramis sapa
|
- -
|
- -
|
|
7.23
|
Zope, Abramis ballerus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.24
|
Zährte und Seerüßling, Vimba vimba spp.
|
- -
|
- -
|
|
7.25
|
Sichling oder Ziege, Pelecus cultratus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.26
|
Bitterling, Rhodeus sericeus amarus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
7.27
|
Karausche, Carassius carassius
|
- -
|
- -
|
|
7.28
|
Giebel, Carassius auratus gibelio
|
- -
|
- -
|
|
7.29
|
Karpfen, Cyprinus carpio
|
- -
|
35
|
|
8.1
|
Bartgrundel, Noemacheilus barbatulus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
8.2
|
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis
|
ganzjährig
|
- -
|
|
8.3
|
Steinbeißer, Cobitis taenia
|
ganzjährig
|
- -
|
|
9.
|
Wels, Silurus glanis
|
- -
|
70
|
|
10.
|
Aal, Anguilla anguilla
|
- -
|
40
|
|
11.
|
Hecht, Esox lucius
|
15.2. 15.4.
|
50
|
|
12.1
|
Flußbarsch, Perca fluviatilis
|
- -
|
- -
|
|
12.2 /P>
|
Zander, Stizostedion lucioperca
|
15.3. 30.4.
|
50
|
|
12.3
|
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernuus
|
- -
|
- -
|
|
12.4
|
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser
|
ganzjährig
|
- -
|
|
12.5
|
Streber, Zingel streber
|
ganzjährig
|
- -
|
|
12.6
|
Zingel, Zingel zingel
|
ganzjährig
|
- -
|
|
13.
|
Marmorierte Grundel, Proterorhinus marmoratus
|
- -
|
- -
|
|
14.
|
Koppe, Cottus gobio
|
- -
|
- -
|
|
15.1
|
3-stach. Stichling, Gasterosteus aculeatus
|
- -
|
- -
|
|
15.2
|
9-stach. Stichling, Pungitius pungitius
|
ganzjährig
|
- -
|
|
16.
|
Rutte, Lota lota
|
- -
|
30
|
|
17.1
|
Edelkrebs, Astacus astacus,
|
|
|
|
männlich
|
- -
|
12
|
|
weiblich
|
1.10. 31.7.
|
12
|
|
17.2
|
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium,
|
|
|
|
männlich
|
- -
|
10
|
|
weiblich
|
1.10. 31.7.
|
10
|
|
18.
|
Flußperlmuschel, Margaritifera margaritifera
|
ganzjährig
|
- -
|
|
19.1
|
Gemeine Teichmuschel, Anodonta cygnea
|
ganzjährig
|
- -
|
|
Nr.
|
Art
|
Schonzeit
|
Schonmaß
|
|
19.2
|
Flache Teichmuschel, Anodonta anatina
|
ganzjährig
|
- -
|
|
19.3
|
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
|
ganzjährig
|
- -
|
|
19.4
|
Malermuschel, Unio pictorum
|
ganzjährig
|
- -
|
|
19.5
|
Große Flußmuschel, Unio tumidus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
19.6
|
Kleine Flußmuschel, Unio crassus
|
ganzjährig
|
- -
|
|
|
Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekanntgemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. 2Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. 2Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3§ 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, und 5 befreien.
§ 13 Angelfischerei
(1) 1Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) 1Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. 2Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) 1Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) 1Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) 1Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
AVFiG vom 19. März 2004 Ende Seite 7 von 12 Seiten AVFiG vom 19. März 2004 Seite 8 von 12 Seiten
§ 16 Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) 1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
2Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. 2Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen.
(2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
§ 21 Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. 2In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. 3Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. 2Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. 3Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
(6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. 2Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. 2Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.
§ 23 Fischnährtiere
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. 2Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24 Einlassen von Enten
Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.
Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
§ 25 Verkehr mit Fischen
(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 27 Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, und 5, Abs. 2,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 29 Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuß stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. 2Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
§ 33 Übergangsvorschriften
(aufgehoben)
Hinweis:
Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.
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Berlin
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Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Vom 12. Dezember 2001
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des
Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
INHALTSÜBERSICHT
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
ABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
§ 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
§ 5 Anlandungsverpflichtung
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
ABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
§ 17 Senk- und Planktonnetze
§ 18 Angelfischerei
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
ABSCHNITT 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Zwecken
§ 24 Zulassungspflicht
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
§ 28 Ausweisungspflicht
§ 29 Fangnachweis
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32 Muster der Angelkarte
§ 33 Registrierung der Angelkarten
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
ABSCHNITT 12
Datenschutz
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
§ 37 Datenübermittlung
§ 38 Datensicherung
§ 39 Datenlöschung
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT 15
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die
Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5, §§ 5, 7 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis
30 keine Anwendung.
ABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
§ 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne (1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Pr oduktivität
des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der
nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.
(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
1. örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
2. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -
masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
3. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder
Masse, Arten und Altersklasse,
4. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und
-förderung,
5. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
6. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
7. Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
8. von § 8 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
9. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
10. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden
Angelkarten.
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
(1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens
seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor
diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung
und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(3) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt
werden. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers
und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde
anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen.
(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des
Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die
ein Entweichen ausschließen.
(2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung
und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser
Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen
Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.
§ 5 Anlandungsverpflichtung
Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte
Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen
unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft
sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem
Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende
oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
(1) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Landesfischereigesetzes Verpflichteten haben eine gewässerbezogene Fangstatistik
zu führen, aus der die Fänge monatlich getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Arten und Mengen,
hervorgehen. Die Fang- und die Besatzstatistiken nach Absatz 2 sind der unteren Fischereibehörde auf einem Formblatt, das
von der unteren Fischereibehörde ausgegeben wird, jeweils bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen
nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge
herzustellen.
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt)
während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu
fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach
ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen
für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten
Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß
erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer
zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen
beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten,
soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der
Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen.
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde
das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz
1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch
aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und
geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern,
die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu
kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend
vermieden wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens
einmal täglich zu kontrollieren.
(3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten,
wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend
geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender
Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen
der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag
gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
ABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
(1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine
Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 17 Senk- und Planktonnetze
(1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung
gilt nicht für Berufsfischer.
(2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für
gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1
zulassen.
§ 18 Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern
darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter
Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je
Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen.
Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang
ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang
von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem
Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag der
Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile
zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen
vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und
ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
(3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
(1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter
Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten.
(2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen
oder Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich
aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenpfähle, vor allem wenn sich
diese unter der Wasseroberfläche befinden. Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von
Fanggeräten bleiben unberührt.
(3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind
die Garnzüge vollständig freizuhalten. Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen
den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der
unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn
eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten
binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Vorstand der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft
ist vorher zu hören.
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
(1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten
Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt.
Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung
mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei
der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als „Zone mit passiver Fischerei" oder als „Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet.
(3) In der „Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der
„Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln
und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1
Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
(4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden
Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu
wechseln.
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben
wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
(1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung,
Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden.
(2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen
Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt werden.
(3) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden
Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
1. dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder
2. im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einem
Hegeplan gemäß § 19 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes oder, solange ein solcher nicht vorliegt, einer
Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt.
ABSCHNITT 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Zwecken
§ 24 Zulassungspflicht
(1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder
Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde
erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers
oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen.
(3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile
abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
(4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung
nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen,
für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen
Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren
Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis
oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden.
Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn
dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes
oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer
der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter
selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE
bekannt sind.
§ 28 Ausweisungspflicht
(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist
dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes
genannten Personen auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben,
gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 29 Fangnachweis
(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und
Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde
herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf
Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den
Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen
sind der unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen.
(2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der
Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern
sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen
Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 20 Millimeter nicht überschreiten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes
bleibt unberührt.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit
lmpulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überw achungsvereins,
der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass die zu verwendende
Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
(VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32 Muster der Angelkarte
(1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu
verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen
zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte
oder Fischereipächter muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen.
§ 33 Registrierung der Angelkarten
Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes).
Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde.
Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr registrierten Angelkarten. Aus dem Muster der
Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
(1) Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen
Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und Wochenangelkarten
entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen
Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren.
(3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer
der Angelkarten hinaus aufzubewahren.
§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
Noch vorhandene, von den Bestimmungen des § 32 abweichende Vordrucke für Angelkarten können bis zum Ablauf von
zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben werden, sofern sie die Führung der Nachweise gemäß §34 ermöglichen.
ABSCHNITT 12
Datenschutz
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
(1) Die Hegegenossenschaften sind berechtigt, zum Zwecke der Erteilung von Angelkarten von dem Erlaubnisnehmer folgend
aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter,
2. laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
3. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt,
4. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge,
5. Geltungsdauer der Erlaubnis,
6. Ausstellungsdatum und Ausstellungsort,
7. Preis der Angelkarte,
8. sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich
dessen Name,
9. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers.
Die Daten werden in einer Angelkartendatei geführt.
(2) Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten
oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten personenbezogenen Daten
zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.
§ 37 Datenübermittlung
Die Übermittlung der Daten, die durch die Hegegenossenschaften erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich
an die für die Registrierung der Angelkarten zuständige untere Fischereibehörde, an den örtlich zuständigen Fischereiaufseher
und Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin zulässig.
§ 38 Datensicherung
(1) Zugriffsberechtigt auf die Angelkartendatei sind bis zu vier von dem Vorstand der Hegegenossenschaft bestimmte Personen,
von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen und bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde bestimmte
Personen.
(2) Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der
unteren Fischereibehörde:
1. die Mitarbeiter der Registratur,
2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
§ 39 Datenlöschung
Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des Erlaubnisnehmers (§ 36
Abs. 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Angelkartendatei und aus der Registrierdatei
zu löschen.
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen
(Anlage 6).
(2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei
dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde
zurückzugeben.
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt;
2. entgegen § 3 Abs. 4 erkennbar kranke Fische aussetzt;
3. entgegen § 3 Abs. 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde;
5. entgegen § 4 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb
von Aquakulturanlagen der vorgeschriebenen Art hält;
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Abs. 1 genannten Fische
gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde nicht
anzeigt;
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst
reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten dieser Bestände entstammen;
8. entgegen § 6 Abs. 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht
oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischerkrankungen mit
seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden nicht unverzüglich
anzeigt;
9. entgegen § 7 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder unvollständig herstellt;
10. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten
Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet;
11. entgegen § 8 Abs. 4 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang ganz oder teilweise
verboten oder die Fangmenge beschränkt hat;
12. entgegen § 8 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das
festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt;
13. entgegen § 9 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich
schonend in das Fanggewässer zurücksetzt;
14. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das
Fanggewässer zurücksetzt;
15. entgegen § 10 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt oder betritt;
16. entgegen § 10 Abs. 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen
beschränkt oder verboten hat;
17. entgegen § 10 Abs. 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört;
18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 lebende Köder verwendet;
19. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder
Gewässersystem gefangen worden sind;
20. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt,
dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden;
21. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und entleert;
22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern
weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter
sichert;
23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich
kontrolliert;
24. den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Transport von
Fischen zuwiderhandelt;
25. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert;
26. entgegen § 14 Abs. 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fanggewässer
zurücksetzt;
27. entgegen § 15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen
Angeln schleppt;
28. entgegen § 16 Abs. 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet;
29. entgegen § 17 Abs. 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120
Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist;
30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz verwendet, das nicht der festgesetzten
Höchstabmessung entspricht;
31. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
32. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt;
33. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt;
34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt;
35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr
als einer Angel fischt;
36. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 6 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmittelbar selbst
beaufsichtigt;
37. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 7 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt;
38. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei mit einer Handangel unerlaubt außerhalb
des Zeitraumes von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang
fischt;
39. entgegen § 19 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von dreißig Metern
zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält;
40. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel
am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht;
41. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer
Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält;
42. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebenen Weise
sichtbar macht;
43. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene
Reusenpfähle nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt;
44. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält;
45. entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so kennzeichnet, dass
die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann;
46. entgegen § 23 Abs. 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbotenen Veranstaltung
teilnimmt;
47. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt;
48. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde
erteilte Zulassung verwendet;
49. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet;
50. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen
nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen lässt;
51. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die einschlägigen
Bestimmungen des VDE bekannt sind;
52. entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht
zur Einsichtnahme aushändigt;
53. entgegen § 31 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen
zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen
das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise Rechenanlagen oder ähnliche Vorrichtungen
mit einer lichten Stabweite von mehr als 20 Millimetern betreibt;
54. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen
ohne Genehmigung einsetzt;
55. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 als zur Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten
ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten
entsprechen § 32 Abs. 2 Satz 1;
56. entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt;
57. weder gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine
fortlaufende Liste in der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. Absatz 3 eine
Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt
oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag
erfasst.
ABSCHNITT 15
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1
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Fischart
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Schonzeit
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Mindestmaß (cm)
|
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Aal
|
keine
|
45
|
|
Aland
|
keine
|
30
|
|
Äsche
|
1. Dezember bis 31. Mai
|
30
|
|
Bachforelle
|
1. Oktober bis 30. April
|
30
|
|
Bachsaibling
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1. Oktober bis 30. April
|
25
|
|
Barbe
|
1. Mai bis 31.Juli
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40
|
|
Döbel
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keine
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30
|
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Flussstint
|
1. Februar bis 30. April
|
-
|
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Große Maräne, als Satzfisch eingebracht
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1. Oktober bis 31. Dezember
|
30
|
|
Hasel
|
keine
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15
|
|
Hecht
|
1. Januar bis 30. April
|
45
|
|
Karpfen
|
keine
|
35
|
|
Kleine Maräne
|
keine
|
15
|
|
Lachs, als Satzfisch eingebracht
|
1. Oktober bis 31. März
|
60
|
|
Meerforelle, als Satzfisch eingebracht
|
1. Oktober bis 31. März
|
60
|
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Quappe
|
keine
|
30
|
|
Rapfen
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1. April bis 30. Juni
|
40
|
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Regenbogenforelle
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1. Oktober bis 30. April
|
25
|
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Schleie
|
keine
|
|
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Seeforelle
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1. Oktober bis 31. Mai
|
60
|
|
Wels
|
keine
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75
|
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Zander
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1. Januar bis 30. April
|
45
|
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Zope
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1. März bis 31. Mai
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20
|
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Amerikanischer Flusskrebs
|
keine
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8
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Brandenburg
|
Fischereiordnung
des Landes Brandenburg (BbgFischO)
Vom 14. November 1997
(GVBl.II/97 S. 867)
zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung
des Landes Brandenburg vom 16. Juli 2003
(GVBl.II/03 S.650)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
Hegemaßnahmen, Hegepläne
(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.
(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
- zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
- die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,
- statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
- statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
- Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung,
- Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
- Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
- Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
- zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewässerbedingungen,
- von § 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
- Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach Art, Menge und Zeitpunkt,
- Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
- Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten.
§ 2
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße
(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
§ 3
Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.
(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
§ 4
Verbotene Fanggeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
- mechanische und chemische Betäubungsmittel,
- künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
- Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
- mehr als drei Haken je Handangel und
- Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen
anzuwenden.
§ 5
Ständige Fangvorrichtungen
Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
§ 6
Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden.
§ 7
Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muß eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben. Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig.
(2) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.
(3) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind. Die Fischereibehörde kann die Zulassung von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.
§ 8
Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen,
Begriffsbestimmung
(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.
(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.
§ 9
Genehmigungsverfahren
(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn
- die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern oder Plazierten durchgeführt wird,
- Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,
- keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.
§ 10
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.
(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
§ 11
Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 12
Schutz des Erbgutes von Fischen
(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.
(2) Das Bestehen oder die Errichtung von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, sind dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine Maräne.
§ 13
Einsatzbeschränkungen
(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können, dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigem Ministerium ausgesetzt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.
(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
§ 14
Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und
Fischnährtieren
(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist verboten.
(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
§ 15
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut
und Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze von Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist, zerstören, befahren und betreten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind.
(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.
(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
§ 16
Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
§ 17
Vermeidung gegenseitiger Störungen
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
§ 18
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und
Fischfanggeräten
(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird, auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.
§ 19
Anlandungsverpflichtung
Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden.
§ 20
Fischgesundheitsdienst
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft unterhält einen Fischgesundheitsdienst, der in allen Fragen der Fischgesundheit, Feststellung, Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die Aufzucht von Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden kann.
§ 21
Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten, Angler und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 22
Fangstatistik
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine gewässerbezogene Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten und Mengen hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres abzuschließen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die den Fischfang mit der Handangel ausüben.
(2) Die Fangstatistiken sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 23
Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen
(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.
(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen Erfordernisse mit.
§ 24
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen
zur Wasserentnahme
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 18 Millimeter nicht überschreiten.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nach einem vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster befristet und stets widerruflich erteilt.
§ 25
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
der Gewässer
(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, daß Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten durchgeführt werden, daß sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken, und daß bestehende Laichplätze erhalten bleiben.
(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern, haben nach Möglichkeit in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird, bestehende Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.
(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
§ 26
Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen
Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen erhalten den Fischereischein B, wenn sie praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen, und wenn sie eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 7 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg besessen haben.
§ 27
Geltungsbereich
Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden §§ 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 19, §§ 22, 23 und 25 keine Anwendung.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer
- entgegen § 2 Abs.1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,
- entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt, betritt oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet,
- entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet,
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,
- entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen § 7 Abs. 2 die Angelfischerei ausübt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
- entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
- entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert ,
- den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt,
- entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält,
- entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,
- entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,
- entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,
- entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 18 Millimetern überschreitet,
- entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der Deutschen Demokratischen Republik (Binnenfischereiordnung) vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290),
- Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Land Brandenburg vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 232).
Anlage

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